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Lebensbestätigung
Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte PensionsbezieherInnen ist grundsätzlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Damit wird bescheinigt, dass die betreffende Person nach Feststellung der Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung am Leben war.
Grundsätzlich müssen PensionsbezieherInnen persönlich bei der Vertretungsbehörde vorsprechen und dort ihre Identität nachweisen. Falls die Vorsprache wegen Alter oder Krankheit nicht möglich ist, kann die Vertretungsbehörde - sofern ohne größeren Aufwand durchführbar - vor Ort am Wohnsitz die entsprechenden Feststellungen treffen.
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) versendet einmal jährlich im Jänner ein Lebensbestätigungs-Formular. Das Formular ist umgehend unterschrieben und von der nächstgelegenen Vertretungsbehörde bestätigt an die PVA zu retournieren. Wenn das vollständig ausgefüllte Formular nicht bis spätestens Juni bei der PVA einlangt, wird die Pensionsauszahlung vorläufig eingestellt.
Sollten Sie das Formular bis Ende Februar nicht erhalten haben, besteht die Möglichkeit, die Lebensbestätigung auf der Homepage der PVA auszudrucken und nach Bestätigung, etwa durch die nächstgelegene Vertretungsbehörde, einzusenden. Änderungen über den Wohnsitz oder maßgebliche Verhältnisse für die Bezugsberechtigung müssen zudem jeweils binnen zwei Wochen bekannt gegeben werden.