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Staats- und Unionsbürgerschaft
Unter Staatsbürgerschaft versteht man das Rechtsverhältnis der Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Staat. Mit der österreichischen Staatsbürgerschaft sind zahlreiche Rechte wie die Teilnahme an Wahlen, aber auch einzelne Pflichten wie die Leistung des Militärdienstes verbunden.
Darüber hinaus ist mit dem Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschaft verbunden. Mit der Staatsangehörigkeit eines der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger eine Reihe von Rechten in anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.
Das Bundesverfassungsgesetz weist die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft in der Gesetzgebung dem Bundesministerium für Inneres (BM.I) und in der Vollziehung den Bundesländern , also der jeweiligen Landesregierung zu. Das BMEIA ist hingegen keine Staatsbürgerschaftsbehörde, die Vertretungsbehörden im Ausland werden lediglich beratend tätig.
Rechtsverbindliche Auskünfte in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten können daher nur vom zuständigen Amt der Landesregierung erteilt werden.
Die folgenden Ausführungen beschränken sich ferner auf diejenigen Bestimmungen, die für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher von besonderem Interesse sind sowie für Personen, die bei Hauptwohnsitz im Ausland ein Interesse am Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft haben. Für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich sind hingegen ausschließlich die Landesregierungen zuständig.
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.