Beglaubigung

Die Beurkundung der Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels auf einer Urkunde oder einem Schriftstück durch eine Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) wird als Beglaubigung bezeichnet.

Bitte beachten Sie, dass eine Beglaubigung auch von den Österreichischen Honorarkonsulaten in Birmingham, Edinburgh und Manchester nach vorheriger Terminvereinbarung vorgenommen werden kann.

Die persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Online-Terminreservierung möglich. Bitte reservieren Sie pro Antragsteller einen eigenen Termin. Bei der Terminreservierung geben Sie unbedingt auch Ihre Telefonnummer bekannt, damit bei einer eventuellen Terminverschiebung mit Ihnen Kontakt aufgenommen werden kann.

Bitte beachten Sie, dass die Konsularabteilung an österreichischen Feiertagen und britischen Bank Holidays geschlossen bleibt.

Beglaubigt werden können:

  • private (z.B. auf Kaufverträgen, Vollmachten) und behördliche Unterschriften
  • die Übereinstimmung einer Abschrift/Kopie mit einem vorgelegten Schriftstück (Vidimierung).

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Übersetzungen werden von den Vertretungsbehörden weder angefertigt noch wird deren Richtigkeit beglaubigt.
  • Die Vertretungsbehörde ist nicht für den Inhalt der Urkunde/des Schriftstücks verantwortlich.
  • Die die Beglaubigung begehrende Person muss sich durch einen Lichtbildausweis (gültiger Reisepass oder Personalausweis) ausweisen.

Haager-Übereinkommen und Apostille

Das Haager Übereinkommen von 1961, dem Österreich und Großbritannien angehören, legt fest, dass öffentliche Urkunden des jeweils anderen Staates keiner Beglaubigung durch die jeweilige Botschaft bzw. das jeweilige Konsulat bedürfen. Jedoch sind sie zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift bzw. des amtlichen Siegels mit einer sogennanten Apostille zu versehen.

Öffentliche Urkunden sind:

  • Gerichtsurkunden, Urkunden im Bereich der Rechtspflege (z.B. Scheidungsurteil, Adoptionsentscheid)
  • Urkunden von Verwaltungsbehörden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
  • notarielle Urkunden (mit der Unterschrift eines Notars versehene private Schriftsstücke, z.B. Kaufverträge, Vollmachten)
  • auf Privaturkunden angebrachte amtliche Bescheinigungen (z.B. Registrierungsvermerke).

Bitte beachten Sie, dass die Apostille auf der Urkunde oder auf einem beigehefteten Anhang angebracht wird. Sie wird nur auf Antrag des Unterzeichners bzw. Urkundeninhabers ausgestellt.

Ausstellungsorgane einer Apostille:

In Österreich wird eine Apostille ausgestellt von

  • dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
  • den Präsidenten der mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshöfe erster Instanz
  • den Landeshauptleuten bzw. Landesregierungen

In Großbritannien wird eine Apostille vom Foreign and Commonwealth Office ausgestellt.